Seit vielen Jahren wird über die Privatisierung kommunaler Sparkassen diskutiert. Mit dem
absehbaren Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung hat diese Diskussion nun eine neue
Qualität erhalten. Es stellt sich die Frage ob kommunale Sparkassen unter Wahrung ihrer
sparkassenspezifischen Kennzeichen vollständig in die private Sphäre entlassen werden können.
Das gilt insbesondere für die Aufgabenstellung des öffentlichen Auftrages. Ziel der Arbeit war
es die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche materielle Privatisierung aufzuzeigen. Als
private Organisationsform wurde dabei die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
berücksichtigt. Das Ergebnis legt nahe dass kommunale Sparkassen und Kreditgenossenschaften
zukünftig zueinander finden.