Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 2001 nachdem die Verabschiedung einer europäischen
Übernahmerichtlinie im selben Jahr zunächst gescheitert war das WpÜG beschlossen um den
erkannten Regelungsbedarf im Bereich der Unternehmensübernahmen zu befriedigen. In 12 WpÜG
findet sich eine Regelung die sich mit der Haftung für unrichtige Angebotsunterlagen befasst.
Der Autor erläutert mit dieser Arbeit sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen
dieser Vorschrift. Er geht dabei insbesondere auf die Parallelen zu den 44 45 BörsG ein.