Angesichts einer kriminologisch dokumentierten deutlichen Zunahme des Phänomens der Graffiti
und seiner negativen Begleitfolgen stellt sich die Frage nach einer Änderung der
Sachbeschädigungstatbestände des Strafgesetzbuchs. Die strafrechtliche Erfassung von Graffiti
stößt nach geltendem Recht auf dogmatische Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem für die
kritisch gewürdigten Fälle mittelbarer Substanzverletzungen durch Wiederherstellungsschäden.
Grundlegende strafrechtliche Prinzipien und rechtsvergleichende Aspekte stehen der Bejahung der
Zweckmäßigkeit einer Gesetzesänderung zur effektiveren Erfassung der Graffitikriminalität nicht
entgegen. Unter Diskussion aktueller Gesetzgebungsvorschläge wird am Ende ein Vorschlag zur
möglichen Ausgestaltung der 303 303 c 304 StGB formuliert.