Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrängte Nothilfe grundsätzlich für
rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem
Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist ob dieses Ergebnis mit den
Grundgedanken des 32 StGB übereinstimmt. Es wird aufgezeigt dass eine Anbindung der Nothilfe
an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet wenn der Rechtfertigungsgrund des 32
StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit präventiven Gesichtspunkten
wie der Verteidigung der Rechtsordnung begründet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis
dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklärt werden können. Aus diesem Grund
kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfällen
berücksichtigt werden und eine aufgedrängte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis
des 33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen wenn sich der Nothelfer aus
Furcht um den Angegriffenen dazu hinreißen lässt den Angegriffenen gegen dessen Willen zu
verteidigen und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt.