Diese Arbeit befasst sich mit der Frage ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kirchlichen
karitativen Einrichtungen ein Streikrecht zusteht. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der
verfassungsrechtlichen Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV das dem Streikrecht der Beschäftigten aus Art. 9 Abs. 3 GG
entgegengehalten wird. Bei der Abwägung der Verfassungsgüter kommt der Autor zu dem Schluss
dass zwar das Streikrecht durch das Verfahren des so genannten Zweiten Weges nicht aber durch
das Verfahren des so genannten Dritten Weges ausgeschlossen sein kann. Der Dritte Weg ist in
seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht geeignet ein Verhandlungsgleichgewicht zwischen
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite herzustellen.