Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe für jede schwere
Gesetzesverletzung die zu einem Ärgernis führt an. Eine derartige Generalklausel ist im
staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Gründe die hierfür in erster Linie genannt werden die
Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip sind auf die katholische Kirche allerdings nicht
übertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne
demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht
unumstritten ist wurde sie in den Kodex aufgenommen um der Kirche die Möglichkeit zu geben
auf ein Fehlverhalten von Gläubigen ggf. auch ohne ausdrückliche gesetzliche Androhung mit
strafrechtlichen Mitteln reagieren zu können. Diese Regelung ist nur erklärbar vor der Tatsache
dass dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere Bedeutung zukommt als im
weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen
stehen im Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze sondern der Verkündigungsauftrag der Kirche.