Im Rahmen der vorsätzlichen Begehungsdelikte besteht heute nahezu Einigkeit darüber dass der
Zumutbarkeitsbegriff lediglich den Grundgedanken der Entschuldigungsgründe zum Ausdruck bringt
eine darüber hinausgehende eigenständige Begrenzung strafrechtlicher Verhaltensanforderungen
mittels Zumutbarkeitserwägungen hingegen nicht anzuerkennen ist. Dieses restriktive
Begriffsverständnis wird jedoch im Fall der unechten Unterlassungsdelikte aufgegeben: Hier
macht die herrschende Meinung die Strafbarkeit explizit davon abhängig dass das normgemäße
Verhalten dem Täter zumutbar gewesen sei. Lässt sich diese unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen? Dieser Frage geht diese Untersuchung nach.