Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist als solcher ein seit langem anerkanntes
Institut des deutschen Privatrechts. Dennoch ist diese Rechtsfigur auch nach der
Schuldrechtsmodernisierung von einer einheitlichen Anwendung weit entfernt wobei die größte
Schwierigkeit darin besteht den Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden
Dritten zu bestimmen. Dies liegt insbesondere daran dass die Rechtsgrundlage des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter und daraus folgend auch seine tatbestandlichen Voraussetzungen
und sein Anwendungsbereich weiterhin ungeklärt sind. Diese Untersuchung leistet einen Beitrag
zur Klärung der skizzierten Probleme. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der praktisch
bedeutsamen Dritthaftung von so genannten Experten. Dabei zeigt die Untersuchung dass eine
solche Dritthaftung im Widerspruch zur Rechtsprechung nicht mit Hilfe dieses Rechtsinstituts zu
begründen ist.