Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen?
Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann wenn der Zugriff auf den Körper
keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo
tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung
der Informationsquelle Beschuldigter die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage
nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck
kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf
und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues
Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.