Kaum eine Frage im Grenzbereich zwischen Strafrecht und Gesellschaftsrecht wird so kontrovers
diskutiert wie die nach den Voraussetzungen unter denen die schädigende Minderung des
Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer trotz der Zustimmung der
Gesellschaftergesamtheit als Untreue zu würdigen ist. Struktur und Ausrichtung des deutschen
Kapitalschutzrechts geben ebenfalls Anlass die strafrechtliche Sanktionierung von Auszahlungen
aus dem Haftungsfonds der GmbH zu betrachten. Bei der sachgerechten Ausdifferenzierung der
Reichweite der Gesellschafterzustimmung zu schädigenden Maßnahmen wird nicht immer hinreichend
berücksichtigt ob mit der Untreue überhaupt der dogmatisch richtige Ansatzpunkt für die
strafrechtliche Würdigung gefunden ist. Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe dafür
strafwürdigen Verlagerungen von Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen nicht mit dem
Mittel des Untreueschutzes sondern mit dem Insolvenzstrafrecht zu begegnen.