Seit längerem ist heftig umstritten ob dem Inhaber einer Auflassungsvormerkung Schutz gegen
faktische Einwirkungen zukommt. Ist der Vormerkungsberechtigte gegen Eingriffe Dritter in die
Grundstückssubstanz nach den823 Abs. 1 1004 BGB geschützt? Ist die in der Grauzone zwischen
obligatorischem und dinglichem Recht angesiedelte Rechtsstellung des Vormerkungsberechtigten
ein absolut geschütztes Recht? Die Arbeit greift diese Frage auf und thematisiert u. a. die
Vereinbarkeit eines solchen Schutzes mit der Funktion der Vormerkung als Rechtsinstitut mit
der Interessenlage im eigenartigen Dreiecksverhältnis Vormerkungsberechtigter
Vormerkungsverpflichteter und Zwischenerwerber sowie mit dem Abstraktionsprinzip.