Die Einschränkung der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe besonders im Hinblick auf
sozialethische Erwägungen und Grundgedanken ist eng mit den Kardinalfragen über das Verhältnis
zwischen Sozialethik und Strafrecht und über das Wesen der Strafrechtswidrigkeit und des
Strafrechtsausschlusses verbunden. Sind aber die sozialethischen Einschränkungen der
strafrechtlichen Notrechte reiner sozialethischer Herkunft oder weisen sie auch einen echten
rechtlichen Akzent auf? Angesichts des in 103 II GG verankerten Gesetzlichkeitsprinzips zwingt
die über den jeweils normierten Wortlaut hinausgehende Einschränkung des
Strafunrechtsausschlusses zu einer Besinnung über die Zulässigkeit solcher sozialethischer
Einschränkungen.