Das private Sicherheitsgewerbe erfährt einen starken Aufwind. Sofern die gewerbliche
Sicherheitskraft nicht wirksam mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde stehen ihr für ein
gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem Notwehr und Nothilfe - zur
Verfügung. Ziel dieser Arbeit ist es die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und
zu bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunächst grundlagenorientiert das Verhältnis von
Notwehr und Nothilfe und deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalbürgers. In der sich
anschließenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher Sicherheitskräfte stellt
sich heraus daß die Nothilfebefugnis staatlich instrumentalisierter gewerblicher
Sicherheitskräfte bereits de lege lata durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist.