Die Lehre vom Rücktrittsrecht ist bereits seit den Beratungen für die Kodifizierung des BGB
Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Diskussionen. Nach Ansicht der Schuldrechtskommission
gehören die Vorschriften des BGB über die Durchführung des Rücktritts zu den schwächeren
Partien der Kodifikation. Das Dickicht zu lichten war im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung
ein Ziel des Reformgesetzgebers. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden das
Rücktrittsrecht sowie dessen Rechtsfolgen grundsätzlich umgestaltet. In dieser Arbeit soll
geprüft werden ob das BGB a. F. wirklich so missglückt war und ob das neue Rücktrittsrecht
eindeutig und in sich widerspruchfrei formuliert ist. Dabei soll insbesondere die
Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten des 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 behandelt
werden da dieser Paragraph angesichts der allgemeinen Wertersatz- bzw. Schadensersatzpflicht
als eine spezielle Ausnahmevorschrift anzusehen ist.