Der Tatbestand der Untreue gehört zu den Risiken der Personen die Leitungsmacht in
Kapitalgesellschaften ausüben. Die BGH-Entscheidungen im Fall Bremer Vulkan haben den Blick auf
eine potentielle Untreuerelevanz von konzernweiten Cash-Pooling-Systemen gelenkt. Ausgangspunkt
sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Abzug von Liquidität aus dem
Vermögen einer Kapitalgesellschaft. Auf dieser Grundlage erfolgt eine nach Konzernart und
Rechtsform differenzierende Auseinandersetzung mit der Frage ob die Leitungsorgane des
herrschenden Unternehmens gegenüber den Tochtergesellschaften den Tatbestand der Untreue
verwirklichen können. Schwerpunktmäßig werden Bestand und Umfang einer
Vermögensbetreuungspflicht der Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens im Besonderen und
des Gesellschafters im Allgemeinen behandelt. In diesem Kontext werden die Vermögensinteressen
einer Kapitalgesellschaft neu definiert und den Grenzen der Dispositionsbefugnis der
Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen gegenübergestellt. Das Ergebnis der Untersuchung
ermöglicht eine klare Abgrenzung zu strafrechtlich irrelevanten rein gesellschaftsrechtlichen
Pflichtverletzungen.