Im Prozeß der Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortung stellt sich die Frage nach der
Freiheit nicht erst wenn über die Schuldhaftigkeit einer Tat entschieden wird sondern bereits
bei der Einordnung eines Geschehens als Verhalten. Hier findet die strafrechtliche
Schuldvermutung ihre Grundlage mit der Folge daß diese Zurechnung nie initial unterbleiben
sondern allenfalls zurückgenommen werden kann wenn eine Reflexion des Urteilenden auf die
Berechtigung dieses Zurechnungsurteils erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit
aufgezeigt wie jede Zurechnung die menschliche Freiheit bereits auf einer Ebene in Bezug nimmt
die naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unzugänglich ist. Diese Freiheit ist eine der
transzendentalen Bedingungen jeder Zurechnung die auch den Ausgestaltungen der
Exkulpationsgründe immer vorausgeht.