Die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung wurde im Zivilrecht zur Einschränkung der
Haftung von Ärzten entwickelt. So soll eine Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung
ausscheiden wenn der Patient bei einer fingierten Aufklärung in den Eingriff eingewilligt
hätte. In den letzten Jahren entstand in der Strafrechtswissenschaft eine lebhafte Diskussion
über die Frage ob eine hypothetische Einwilligung auch im Strafrecht zu berücksichtigen ist.
Ihre Übertragung wäre aber keineswegs auf den ärztlichen Heileingriff beschränkt. Ihre
Bedeutung für die einzelnen Tatbestände und die Rechtfertigungsebene wäre ungleich höher. Der
Verfasser gibt einen umfassenden Überblick über den Streitstand in Rechtsprechung und Literatur
und setzt sich kritisch mit den für und gegen die Übertragbarkeit streitenden Aspekten
auseinander welche er im Ergebnis aufgrund zahlreicher Kritikpunkte jedoch verneint.