In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf:
Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken insbesondere durch
Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze Schaden zu erleiden und versuchen die
Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen
auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich wenn die Schadensursache nicht als Einsturz
im Sinne des836 BGB zu qualifizieren ist der nötige Verschuldensnachweis oft als
unüberwindliche Hürde. Auf1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger
erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich in dem sich der Bauherr um einer
drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen zur Sicherheitsleistung für alle durch das
Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen
heute anders als im römischen und gemeinen Recht nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit
ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti ?