Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen
selbständig. Sie sind aber bei bestimmten Verfügungen auf die Zustimmung des jeweils anderen
angewiesen. Die Missachtung dieser Verfügungsbeschränkungen führt zur Unwirksamkeit der
Verfügung.1368 BGB bietet auch für den übergangenen Ehegatten die Möglichkeit gegenüber dem
Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser
Arbeit war es den Weg zum heutigen Revokationsrecht vor dem Hintergrund der Geschichte des
ehelichen Güterrechts nachzuvollziehen. Dabei hat sich erwiesen dass das Revokationsrecht im
Grundsatz keine neuzeitliche Erfindung ist sondern seit dem Mittelalter bekannt war. Auch das
BGB in seiner von 1900 bis 1953 geltenden Fassung sah in den1407 Nr. 3 1449 ein solches Recht
vor. Bemerkenswert ist die nahezu vollständige Identität der Problemkreise mit der sich
Rechtsprechung und Literatur sowohl bei den1407 Nr. 3 1449 a.F. als auch bei1368 n.F.
auseinandergesetzt haben. Stets waren die Fragen nach dem richtigen Klageantrag nach dem
Zurückbehaltungsrecht des Dritten und dem Schutz seines guten Glaubens umstritten.