Das Praxisbedürfnis Einsicht in finanzbehördliche Akten zu nehmen sowie der Vergleich zum
sonstigen Verwaltungs- und Finanzprozessrecht führen zu der Frage weshalb die AO kein
Akteneinsichtsrecht enthält. Auch angesichts des Erlasses zahlreicher
Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Landesebene die sich ebenfalls auf Finanzbehörden
auswirken kann diese Restriktion nicht überzeugen. Diese Ausgangslage ist insbesondere
aufgrund der verfassungsrechtlichen Wurzeln des Akteneinsichtsrechts unbefriedigend. Die
Reaktion der Rechtsprechung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung anzunehmen
bzw. deren rechtsmethodische Begründung offenbart sich als inkonsistent. Die Arbeit zeigt dass
vielmehr eine verfassungsrechtlich gebotene Rechtfortbildung in Analogie zu78 FGO vorzunehmen
ist.