Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass weder das
Bankgeheimnis noch der Datenschutz einer wirksamen Abtretung von Kreditforderungen durch Banken
entgegensteht. Das Urteil wirft jedoch einige Fragen auf denen sich diese Arbeit widmet. Die
Untersuchung beginnt mit dem Begriff der Reichweite sowie dem Zweck des Bankgeheimnisses.
Erläutert wird danach welche personenbezogenen Angaben eine Abtretung notwendig voraussetzt.
Im Anschluss wird dargestellt warum der Abtretungsvorgang als Ganzes gegen die Pflicht zur
Wahrung des Bankgeheimnisses verstößt und welche rechtlichen Auswirkungen es auf eine
Abtretung hat wenn die zur Abtretung erforderliche Auskunft nur unter Verletzung des
Bankgeheimnisses erteilt werden kann.