Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß 253 Abs. 2 BGB
Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert
werden wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet 253 Abs. 2 BGB
nach seinem Wortlaut allerdings wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder
auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit
nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch
reflektierte Weise der Frage nach ob eine entsprechende Anwendung des 253 Abs. 2 BGB mit den
dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist und ob die
Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und
geboten erscheint.