In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmensträgern für
Schädigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus 831 BGB und 31 BGB. Das
Nebeneinander der beiden mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in
der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer
wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich den
Anwendungsbereich des 831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des 31 BGB zu
verkürzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen
beiden Vorschriften und die Darstellung der Überschneidungsproblematik mit dem Ziel
sachgerechte Kriterien zu finden die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.