Die Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten des kirchlichen (insbesondere des katholischen)
Arbeitsrechts im Fall des Betriebsübergangs von weltlichen auf kirchliche Rechtsträger und
umgekehrt. Eingeleitet wird die Bearbeitung mit einem Abriss über den Ursprung der
Privilegierung der Kirchen zur eigenen Rechtsetzung aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Die Schwerpunkte
der Betrachtung liegen auf der Darstellung der gesteigerten kirchlichen
Loyalitätsobliegenheiten der Vergleichbarkeit von Tarifvertrag und kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien sowie auf dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Die Autorin
kommt zu dem Ergebnis dass 613a BGB in modifizierter Form grundsätzlich auch im kirchlichen
Arbeitsrecht Anwendung findet. Eine Ausnahme bilden 613a I 2-4 BGB da kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Ergebnis der Verfasserin in Abweichung zu Tarifverträgen
keine normative Wirkung zukommt weshalb eine Analogie zu 613a I 2-4 BGB nicht möglich
erscheint. In kollektivrechtlicher Hinsicht wird festgestellt dass Betriebs- und
Dienstvereinbarungen mit dem Übergang eines weltlichen Betriebes auf einen kirchlichen Träger
enden.