In ca. 40% der Betriebe in Deutschland besteht ein Betriebsrat der durch zahlreiche
Mitbestimmungstatbestände an betrieblichen Entscheidungen teilnimmt. Beachtet der Arbeitgeber
diese allerdings nicht so ist fraglich ob in einem gerichtlichen Verfahren
mitbestimmungswidrig erlangte Beweise verwertet werden dürfen. Diese Überlegung bildet den
Ausgangspunkt dieser Arbeit. Schwerpunktmäßig wird dabei die Missachtung der Mitbestimmung
gemäß 87 I BetrVG betrachtet und das sich nach Ansicht der Autorin daraus ergebende
Verwertungsverbot. Sodann wird erörtert inwieweit die gefundenen Ergebnisse auf andere
Mitbestimmungstatbestände übertragen werden können bevor abschließend die Problematik der
Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten untersucht und einer Lösung zugeführt wird.