Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts dass Ansprüche bereits verjährt sein können
bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Verantwortlich hierfür ist der
Grundsatz der Schadenseinheit. Danach «entstehen» alle vorhersehbaren Schäden einer
einheitlichen schädigenden Handlung zugleich mit dem ersten konkret eingetretenen Schaden und
unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verjährung. Um der drohenden Verjährung vorzubeugen bleibt
dem Geschädigten nur die Möglichkeit gegen den Schädiger Feststellungsklage zu erheben.
Gemessen an allgemeinen Grundsätzen erfolgen diese Feststellungsklagen zur Unzeit und sind in
vielerlei Hinsicht problematisch. Die Arbeit greift die teilweise in der Literatur geäußerte
Kritik am Grundsatz der Schadenseinheit auf zeichnet dessen Entwicklung nach und erörtert
ausführlich die rechtlichen und sozialen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsprechungspraxis
wie auch denkbarer Alternativen hierzu.