Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion
des640 Abs. l S. 3 BGB eingeführt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen
der Vorschrift ihren Sinn und Zweck und die Folgen für die Praxis insbesondere unter näherer
Betrachtung des Gläubiger- und Schuldnerverzugs der Beweislast und ihre Behandlung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis dass die Abnahmefiktion eine weit
zurückreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der
Rechtsklarheit und zeigt dem Unternehmer auf wie er sich verhalten kann wenn der Besteller
die Abnahme unberechtigt verweigert. Ihr praktischer Erfolg ist hingegen eher gering da der
Unternehmer weiter die Beweislast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen trägt und damit
nicht besser gestellt ist als vor der Einführung des Tatbestands. Eine Modifikation der
Vorschrift insbesondere eine Überdenkung der Beweislastverteilung ist notwendig.