Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft kann sich unter kapitalmarktrechtlichen
Gesichtspunkten als nachteilig erweisen. Der Gesetzgeber des KonTraG hat aus diesem Grund den
gemäß71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Erwerb eigener Aktien dahingehend eingeschränkt dass nach
Satz 2 der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen ist. Erst die
Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchführungsakte haben spezielle Vorgaben
für die Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel normiert. Einen
Untersuchungsschwerpunkt bildet die Qualifikation des kapitalmarktrechtlichen Regelungsgefüges
das den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien im Hinblick auf die kapitalmarktrechtlichen
Implikationen dieses Vorgangs umfassend ordnet. Im Lichte der kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften hat das Handelsverbot des71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG eine neue Ausrichtung
erfahren. Zugleich wird das Verhältnis von Aktien- und Kapitalmarktrecht diskutiert.