Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 1877 mit der Entscheidung
des Reichsgesetzgebers für das Kammerprinzip sowohl für das erstinstanzlich tätige Landgericht
als auch für die Oberlandesgerichte waren Bestrebungen erkennbar geworden die Zuständigkeit
der Zivilkammern zugunsten eines Einzelrichters zurückzudrängen. Gleichwohl hat es schließlich
eines Zeitraumes von knapp 125 Jahren nämlich bis zur Zivilprozessreform von 2002 bedurft
die Idee eines erstinstanzlich originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht zu
verwirklichen. Diese Entwicklung wird unter Herausstellung der für und wider das
Kollegialprinzip bzw. den Einzelrichter angeführten Argumente nachgezeichnet. Im Zentrum des
Interesses dieser Arbeit stehen dabei die Reformen des Zivilprozesses in den Jahren 1974 und
1976.