Die Arbeit prüft die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Jugoslawientribunals durch den
UN-Sicherheitsrat und die Existenz einer Sicherheitsratskompetenz zur Errichtung weiterer ad
hoc-Strafgerichte. Durch Auslegung des Kapitels VII UNO-Charta kommt sie zu dem Ergebnis daß
der Sicherheitsrat seine Kompetenzen bei der Einsetzung des Jugoslawientribunals 1993
überschritt dies aber zwischenzeitlich durch allgemeine Akzeptanz des Einzelfalles durch die
Staaten geheilt wurde. Anhand der nachfolgenden Sicherheitsrats- und Staatenpraxis (vom
Ruandatribunal über den Internationalen Strafgerichtshof und gemischte Gerichte bis zum
Hariri-Tribunal) und des sich darin manifestierenden Wandels der Rechtsauffassungen wird
nachgewiesen daß der Sicherheitsrat heute zur Einsetzung subsidiärer ad hoc-Strafgerichte
befugt wäre.