Staatliche Eingriffe wie das Strafurteil bedürfen einer Begründung. Die Begründung des
Urteils erfüllt neben der Rechtfertigung des Eingriffs weitere Funktionen für den Verurteilten
und die Verfahrensbeteiligten. Welche Begründungserfordernisse im Einzelnen bestehen ist
einfachgesetzlich in267 StPO normiert. Der Gesetzgeber hat hierbei in267 Abs. 4 StPO auch die
Möglichkeit geschaffen in den Fällen in denen das Urteil rechtskräftig wird von einer
ausführlichen Begründung abzusehen diese also abzukürzen. Das Gericht bestimmt in diesen
Fällen den über die Mindestangaben hinausgehenden Inhalt unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Autorin untersucht an welchen Vorgaben und
Erfordernissen sich diese Ermessensausübung zu orientieren hat. Hierzu wird der
verfassungsrechtliche Hintergrund beleuchtet. So kann bei Verurteilung zu lebenslanger
Freiheitsstrafe wegen Mordes selbst bei geständigem Täter und ausdrücklichem
Rechtsmittelverzicht das vollständige Abkürzen des Urteils nicht mehr rechtmäßiger
verfassungskonformer Ermessensausübung des Gerichts entsprechen. Andererseits kommt in
Bagatellfällen verfassungsrechtlichen Elementen wie der Funktionsfähigkeit der
Strafrechtspflege größeres Gewicht zu. Die Autorin stellt die verschiedenen Fallkonstellationen
dar in denen die Urteilsgründe Relevanz erlangen können. Sie erarbeitet welche Angaben in den
Gründen in bestimmten Konstellationen enthalten sein sollten oder gar müssen. Auf Grundlage der
gefundenen Ergebnisse wird schließlich eine mögliche Ergänzung des Gesetzes vorgestellt. Auf
entsprechenden Antrag sollen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Abkürzen des
Urteils bestimmte Angaben in die Urteilsbegründung aufgenommen werden.