Thema der Arbeit ist die Bedeutung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im allgemeinen
und für das strafrechtliche Problem des Behandlungsabbruchs im besonderen. Im Hinblick darauf
daß der Behandlungsabbruch zwischen Betreuungs- und Strafrecht liegt wurde untersucht in
welchem Umfang diese beiden Rechtsgebiete anwendbar sind inwieweit sie miteinander verbunden
sind und welche Auswirkungen dies hat. So ist eine Prüfungszuständigkeit des
Vormundschaftsgerichts für den Behandlungsabbruch zu bejahen. Einer wirksamen
Patientenverfügung kommt strikte Bindungswirkung zu so daß sie eine eigenständige
Legitimationsgrundlage für den Behandlungsabbruch ist. Eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung hat dagegen für den Behandlungsabbruch keine unmittelbare strafrechtliche
Bedeutung. Maßgeblich sind hier die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe der (mutmaßlichen)
Einwilligung.