Die Qualifikation von Ansprüchen wird üblicherweise als Problem des Internationalen
Privatrechts wahrgenommen stellt sich aber auch im Rahmen der Zivilprozessordnung wenn die
Gerichtsstände des Erfüllungsorts und des Delikts (29 32 ZPO) in Rede stehen. Der Autor
untersucht zunächst wie sich die Ansprüche im Grenzbereich von Vertrag und Delikt namentlich
die culpa in contrahendo die Leistungskondiktion und die Eingriffskondiktion nach deutschem
Sachrecht und deutschem Internationalen Privatrecht darstellen wobei auch rechtsvergleichende
Betrachtungen angestellt werden. Danach erörtert er die Qualifikation der genannten Ansprüche
in der EuGVVO und in den neuen Rom I II-Verordnungen und geht auch auf das Problem der
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ein. Im Anschluss werden die herkömmlichen
Qualifikationen in der Zivilprozessordnung den im europäischen Rahmen gefundenen Ergebnissen
gegenübergestellt und geprüft ob eine Angleichung der nationalen Qualifikationen angezeigt
ist. Im Zuge seiner Erörterungen würdigt der Verfasser den Grundsatz der
materiellrechtsfreundlichen Auslegung des Zivilprozessrechts ebenso wie den Systemgedanken als
Maßstab der Rechtsangleichung. Im Ergebnis werden auf Grundlage der Lehre von der funktionellen
Qualifikation einige der im europäischen Rahmen gefundenen Qualifikationsentscheidungen auch im
Rahmen der Zivilprozessordnung befürwortet.