Das Lauterkeitsrecht dient gemäß 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber der Marktgegenseite und der
Allgemeinheit. Diese Schutzzwecktrias ergibt sich keineswegs aus der Natur der Sache. Vielmehr
ist sie historisch kontingent. Als in den Jahren 1896 und 1909 die ersten deutschen Gesetze
gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden galt als Schutzzweck dieses Rechtsgebiets
allein der Mitbewerberschutz. Der Schutz der Allgemeinheit später auch der Verbraucherschutz
wurden erst allmählich als eigenständige Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts anerkannt. Gerade
angesichts der aktuellen kontroversen Schutzzweckdiskussion auf europäischer Ebene erscheint es
als Desiderat der Forschung die Entwicklung und Entfaltung der wettbewerbsrechtlichen
Schutzzwecktrias zu analysieren.