Der EuGH hat durch seine Urteile «Centros» «Überseering» und «Inspire Art» den Weg nach
Deutschland für die Private Limited Company by Shares (im Folgenden: Limited) geebnet. Im
Gegensatz zur klassischen GmbH bedarf es bei der Gründung einer Limited keines
festgeschriebenen Mindeststammkapitals. Dieser Eigenschaft ist es wohl zu verdanken dass sich
die Zahl der von deutschen Unternehmern gegründeten und ausschließlich in Deutschland tätigen
Limiteds von 1.600 im Jahre 2003 innerhalb weniger Jahre auf geschätzte 20.000 bis 40.000
erhöht hat. Aufgrund des vermehrten Auftretens dieser Gesellschaftsform in Deutschland stellen
sich nunmehr Fragen hinsichtlich der Haftung von Gesellschaftern und directors einer Limited in
Deutschland. Dabei besteht in diesem Bereich eine weitgehende Rechtsunsicherheit. Nach welchen
Normen des deutschen oder englischen Rechtssystems sich die persönliche Haftung der handelnden
Personen im Rahmen einer Limited richtet ist in vielen Bereichen noch weitgehend ungeklärt.
Mit dieser Arbeit soll ein Beitrag zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit geleistet werden
wobei insbesondere die dogmatische Einordnung der verschiedenen haftungsrelevanten Tatbestände
in die Segmente Gesellschafts- Zivil- Insolvenz- und Deliktsrecht untersucht wird.