Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage ob Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft verpflichtet sein können kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen
um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer
Kronzeugenregelung hat unter Umständen die Schädigung der Gesellschaft zur Folge wenn das
Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bußgeld gegen die Gesellschaft verhängt wird und dieser
Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hätte vermieden werden können. Tatsächlich
folgt aus der Pflicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft zu handeln dass er gegen
seine Sorgfaltspflichten verstoßen und sich persönlich haftbar machen kann wenn er die
Möglichkeit einer Bußgeldreduzierung nicht nutzt.