Obwohl im Konzern die notwendigen Informationen vorhanden sind kann sich der Betriebsrat bei
der Durchsetzung seiner Auskunftsansprüche mit dem Einwand konfrontiert sehen dass sein
Ansprechpartner nicht über diese verfüge. Die Arbeit zeigt dass dieses Problem durch eine
Informationszurechnung im Konzern zu lösen ist welche aus Sinn und Zweck der
Auskunftsansprüche entwickelt wird. Die Fiktion der Informationszurechnung kann jedoch nicht
die tatsächliche Erfüllung der Auskunftsansprüche gewährleisten. Das deutsche
Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung ist für den Fall des nicht vermögensfähigen
Betriebsrats lückenhaft. Diese Lücke ist über einen sekundären Unterlassungsanspruch des
Betriebsrats zu schließen. Dies gilt auch im internationalen Konzern und lässt sich ebenso auf
Konstellationen unter Beteiligung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) oder einer Europäischen
Aktiengesellschaft (SE) anwenden.