Rechtsetzung ist im demokratischen Rechtsstaat nicht auf die Legislative beschränkt. Auch der
Judikative kommt die Aufgabe der Rechtsetzung dort zu wo Normzweckverwirklichung zu scheitern
droht oder Normzwecke entfallen sind. Am Beispiel der Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit
der Wohnungseigentümergemeinschaft wird deutlich daß die Grenzen erlaubter Rechtsfortbildung
immer wieder überschritten werden. Die Arbeit zeigt auch daß unerlaubte Rechtsfortbildung
nicht nur grundsätzliche Bedenken wegen Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips aufwirft
sondern die vermeintliche Problemlösung oft neue Probleme schafft. Auch im
Gesetzgebungsverfahren zur Normierung der Rechtsfähigkeit fand eine umfassende
Folgenabschätzung nicht statt was anhand ausgewählter Folgeprobleme verdeutlicht wird.