Amtshaftung im Staatskirchenrecht berührt zwei Exoten: Die Amtshaftung regelt auf
zivilrechtlicher Grundlage die Haftung für hoheitliches Unrecht während das Staatskirchenrecht
typische zivilrechtliche Freiheitsbetätigung in die Formen des öffentlichen Rechts kleidet.
Beide Rechtsgebiete kennen Ämter hier treffen zwei untechnische Körperschaftsbegriffe
aufeinander in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten
statuieren. Der Autor zeigt dass Amtshaftung ausschließlich die öffentlich-rechtliche Ausübung
staatlicher Ämter erfasst zu denen kirchliche nicht mehr gehören. Auf sie ist Deliktsrecht
(analog) anzuwenden. 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht das als Ergebnis privater
Rechtsetzung verstanden wird bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielräume. Ausführlich
wird untersucht wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.