Die Anwendbarkeit der Zwischenfeststellungsklage hängt davon ab wo man die Grenzen der
Rechtskraft über die Hauptklage zieht. Möchte man die Rechtskraft über 322 ZPO hinaus erweitern
oder ihr bewusst enge Grenzen setzen? Von der Antwort hierauf hängt es ab wie der
Anwendungsbereich des 256 Abs. 2 ZPO zukünftig bestimmt wird.