Die Arbeit analysiert und stellt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH
(«funktionale Subjektivierung») die inhaltlichen Erfordernisse dar die nationale Gerichte bei
der Auslegung von gemeinschaftlichem Sekundärrecht zu würdigen haben. Am Beispiel der 44 ff.
BImSchG wird aufgezeigt welche Schwierigkeiten nationale Gerichte haben diesen Erfordernissen
bisweilen zu genügen. Der Autor greift Vorschläge zur Modifizierung der Schutznormtheorie durch
Einbeziehung des gemeinschaftlichen Gesetzgeberwillens auf und kommt so - in Übereinstimmung
mit dem EuGH - zum Ergebnis dass die im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Normen der 44 ff.
BImSchG zwingend subjektive Rechtspositionen enthalten. Hiernach beschäftigt sich der Autor mit
den Problemen die der Einzelne bei der Durchsetzung seiner subjektiven Rechtspositionen haben
könnte. Insbesondere geht es um die Anerkennung und Durchsetzung des bis dato umstrittenen
Normerlassanspruchs.