Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung deren
Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet.
Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen sondern die der
Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur welcher Schutzgehalt
Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt sondern auch das
Verhzukommt sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden
verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in
Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und
die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt.