Personenmarken und Personenfirmen haben eine Eigenschaft die anderen Kennzeichenarten fehlt:
Sie können sprechen. Aus Sicht der Verbraucher besteht zwischen der genannten Person und dem
Produkt bzw. Unternehmen eine Verbindung. Dadurch bekommt der Inhaber eines
Personenkennzeichens die Möglichkeit mit dem besonderen Wert der Person zu kommunizieren und
somit ein Band zwischen der Person und dem gekennzeichneten Produkt bzw. Unternehmen zu
schaffen. Infolgedessen kann sich das mit einer Personenmarke gekennzeichnete Produkt schneller
am Markt etablieren. Dieser Vorteil bei der wirtschaftlichen Neupositionierung kann unabhängig
davon erreicht werden ob die Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem Namensträger
in Wirklichkeit gegeben ist. Auch das Image eines unbeteiligten Dritten dessen Name als Marke
oder Firma verwendet wird kann auf die gekennzeichneten Produkte bzw. Unternehmen des
Kennzeicheninhabers übertragen werden. Diese Vorgehensweise ist für den Kennzeicheninhaber
attraktiv kann aber geeignet sein den Geschäftsverkehr in rechtlich relevanter Weise
irrezuführen. Die Frage nach der Irreführung über die Mitwirkung des Namensträgers stellt sich
dabei nicht nur wenn fremde Namen als Marke oder Firma eingetragen werden. Auch im Fall der
Übertragung und Lizenzierung einer Personenmarke oder -firma ist zu untersuchen ob die
anschließende Benutzung diese Fehlvorstellungen der Verbraucher verursacht.