Schon häufig wurde in der Vergangenheit über Berührungspunkte von Privat- und Sozialrecht
diskutiert. Im Bereich des Erbrechts ist es die Testierfreiheit die mit Postulaten des
Sozialstaates in Konflikt gerät. In dieser Arbeit nimmt sich die Autorin der Frage an ob auch
letztwillige Verfügungen unter das Annahmeverbot des14 Abs. 1 5 HeimG fallen wenn der
Heimbewohner das Testament ohne Wissen des Bedachten errichtet. Anders als das
Bundesverfassungsgericht und die überwiegende Meinung in der Literatur hält die Autorin die
verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Einschränkung der Testierfreiheit für berechtigt und
zeigt auf dass das Zivilrecht bereits ausreichenden Schutz für Missbrauchsfälle bietet. Auch
nach der Föderalisierung des Heimrechts verliert diese Diskussion nicht an Brisanz denn wie
die bereits erlassenen Landesheimgesetze zeigen wird am Inhalt des14 Abs. 1 5 HeimG
festgehalten.