Für Börsen und Börsenhandel stehen verschiedene rechtliche Konstruktionen zur Verfügung. Eine
Börse kann als öffentlich-rechtliche Anstalt verfaßt sein. Die Teilnahme am Börsenhandel und
die Notierung von Wertpapieren erfolgt als Anstaltsbenutzung. Alternativ kann Börsenhandel auch
auf vertraglicher Basis erfolgen. Dann schließen die Börsenhändler und Emittenten
privatrechtliche Benutzungsverträge mit dem Börsenbetreiber. Im Jahr 2002 wurden beim Neuen
Markt der Deutsche Börse AG Nachteile privatrechtlicher Benutzungsverträge offenbar. Nach dem
Platzen der Dotcom-Blase versuchte die Deutsche Börse AG Penny-Stocks und insolvente
Unternehmen vom Neuen Markt auszuschließen. Jedoch war eine Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen den Willen der gelisteten Unternehmen nicht möglich. Im Jahr 2007
traten anstaltsrechtliche Besonderheiten zutage. Die Frankfurter Wertpapierbörse hatte versucht
die Zahl der Handelsteilnehmer (Skontroführer) zu reduzieren die für die Feststellung von
marktgerechten Börsenpreisen zuständig sind. Die Skontroführer wehrten sich erfolgreich
dagegen. Nach Art. 12 Grundgesetz war eine Bestenauslese in diesem Fall nicht zulässig. Die
Arbeit untersucht die Hintergründe dieser Vorkommnisse. Wie können bestehende
Benutzungsverhältnisse geändert werden? Welcher Inhaltskontrolle unterliegen solche Änderungen?
Welche rechtliche Struktur eignet sich am besten zur Organisation einer Börse? Untersucht
werden bilaterale privatrechtliche Benutzungsverträge mit einem einseitigen
Leistungsbestimmungsrecht gemäß 315 BGB privates Vereinsrecht und öffentliches Anstaltsrecht.