Das Inkrafttreten der Novellierung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie am 12. Dezember 2008
und die damit einhergehende Umsetzung in nationales Recht bis zum 12. Dezember 2010 wird die
europäische und nationale Abfallpolitik in den nächsten Jahren bestimmen und auf die
Ausrichtung der Abfallwirtschaft in Europa und Deutschland großen Einfluss nehmen. Bei solchen
Gesetzesinitiativen zeigt sich dass ein Blick in die Vergangenheit durchaus Sinn macht um
hieraus Schlussfolgerungen für die zukünftige abfallrechtliche Gestaltung ziehen zu können.
Hieran knüpft diese Arbeit an die de lege lata die Anfänge des Abfallrechtes von 1950 an
aufzeigt und auswertet wobei bewusst auch die aktuellen Entwicklungen in der Abfallwirtschaft
einbezogen werden. Durch diese Betrachtung erkennt man dass die aktuellen Diskussionen über
beispielsweise Zuständigkeitsregelungen und Steuergleichstellungen die Abfallwirtschaft bereits
seit den Anfängen der Entwicklung eines Abfallrechtes beschäftigt hat. Aus der Bewertung der
Entwicklungslinien des Rechts der Abfallentsorgung kann zusammenfassend festgestellt werden
dass das Abfallrecht einem ständigen Wandel unterworfen ist. So entwickelte sich das
Abfallrecht von einem Beseitigungsgesetz 1972 in planwirtschaftlicher Grundstruktur hin zu
einem Abfallwirtschaftsgesetz 1996. Die jetzigen Vorgaben der europäischen
Abfallrahmenrichtlinie sind deutlich erkennbar: die Sicherung kommunaler Entsorgungsstrukturen
unter gleichzeitiger Stärkung der Ziele einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft im Sinne
einer Ressourcenschonung. Nun ist der nationale Gesetzgeber aufgefordert die europäischen
Vorgaben klar und unmissverständlich in ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz zu integrieren um
in der Abfallwirtschaft einen transparenten und fairen Wettbewerb zwischen privaten und
kommunalen Unternehmen zu schaffen.