Die Arbeit widmet sich dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Strafprozess mit den
Belastungszeugen. Ziel der Arbeit war es dieses in der StPO nicht geregelte Recht in
Übereinstimmung mit dessen Normierung im Strafverfahrensrecht der Vereinigten Staaten von
Amerika und in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs für Strafsachen zu
implementieren. Das Konfrontationsrecht ist für den US-amerikanischen Strafprozess im Sechsten
Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten geregelt. Es wird vom Supreme Court seit der
Entscheidung Crawford versus Washington derart verstanden dass nur solche Aussagen die als
tatsächliche Zeugenaussagen qualifiziert werden können dem Konfrontationsrecht unterfallen.
Ist es in diesen Fällen zu keiner Konfrontation mit den Belastungszeugen gekommen ist eine
Verwertung der Zeugenaussagen im Hauptverfahren ausgeschlossen. Der EGMR schließt eine
derartige Verwertung nicht kategorisch aus sondern lässt sie im Einzelfall zu wenn eine
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt dass die Rechte der Verteidigung ausreichend
gewahrt wurden. Ebenso verhält es sich mit der Lösung des BGH: eine Zulassung der Zeugenaussage
ist möglich doch muss diese angesichts der unmöglichen Befragung des Zeugen durch den
Beschuldigten oder seinen Verteidiger besonders vorsichtig gewürdigt werden. Die Verfasserin
hält die Lösung angesichts der elementaren Bedeutung des Anspruchs des Beschuldigten auf
Verfahrensfairness für unzureichend und legt dar dass in Übereinstimmung mit der Lösung des
Supreme Court und wohl auch des EGMR ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen die
angemessenere Lösung darstellt.