Die Bundeswehr ist keine vierte Macht im Gefüge des Grundgesetzes und das moderne Völkerrecht
ist nicht mehr das von vor 1945. Für moderne Auslandseinsätze unter internationaler Führung
stellen sich alte Haftungsfragen neu. In dieser Arbeit geht es um die Frage inwieweit das
Grundgesetz selbst zu einer Haftung gegenüber dem einzelnen Kriegsgeschädigten verpflichtet.
Der Autor widerlegt die überkommene These der Suspension der Amtshaftung durch das Kriegsrecht.
Daneben legt er dar dass das heutige ius in bello unmittelbar anwendbare individualschützende
Primärnormen enthält. In einem dritten Schritt werden die Wechselwirkungen zwischen diesen
Erkenntnissen analysiert. Am Ende steht eine Stellungnahme zur Praktikabilität des
gegenwärtigen Rechtszustandes.