Diese Arbeit untersucht die Erfolgsortbestimmung bei reinen Vermögensschäden und
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der Erfolgsort entscheidet darüber wo der durch eine
unerlaubte Handlung mit Auslandsberührung Geschädigte Ersatzansprüche gerichtlich geltend
machen kann und nach welchem materiellen Deliktsrecht diese Ansprüche beurteilt werden.
Hauptfragestellung ist ob in den untersuchten Fallgruppen der Erfolgsort als der Ort an dem
die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist definiert werden kann. Bei der Erfolgsortbestimmung
besteht zudem die Notwendigkeit die Anzahl möglicher Erfolgsorte nicht ausufern zu lassen.
Neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) werden in dieser Untersuchung auch die Brüssel-I- und die Rom-II-Verordnung betrachtet.