Nach den26 27 29 StGB gilt für die Strafbarkeit der Teilnehmer der Grundsatz der limitierten
Akzessorietät. Danach können Anstifter und Gehilfen unabhängig vom Vorliegen der Schuld des
Täters bestraft werden wenn dieser einen Deliktstatbestand vorsätzlich und rechtswidrig
verwirklicht. Obwohl die Regelung bereits 1975 eingeführt wurde wird sie bis heute als
konzeptionslos abgelehnt. Angeregt durch diese Kritik erforscht die Untersuchung vor dem
Hintergrund der jahrhundertelangen Entwicklung der Beteiligungslehre die dogmatischen
Grundlagen des gesetzlichen Akzessorietätsmodells und alternativer Akzessorietätsausprägungen.
Der Autor gelangt zu der Erkenntnis dass sich auf die Ausgestaltung der Akzessorietät sowohl
Entwicklungen auf dem Gebiet der Beteiligungs- als auch der allgemeinen Verbrechenslehre
auswirken. Im Einzelnen werden als Akzessorietätsfaktoren die Entscheidung für ein
differenzierendes Beteiligungssystem die Art der Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme
die Abgrenzung der Teilnahmeformen untereinander der Strafgrund der Teilnahme und die
inhaltliche Bedeutung von Tatbestandsmäßigkeit Unrecht und Schuld als Systemkategorien der
allgemeinen Verbrechenslehre herausgestellt. Nach einer kritischen Würdigung der zu diesen
Akzessorietätsfaktoren vertretenen Theorien gelangt der Autor zu dem Resultat dass sich die
limitierte Akzessorietät als eine durchaus durchdachte Konzeption erweist die auch vor dem
Hintergrund neuerer Entwicklungen innerhalb der genannten Teildisziplinen ein tragfähiges
theoretisches Fundament für die gesetzliche Regelung abzugeben vermag.